Toleranz als Erziehungsziel fördern
Der Schleier als Ausdruck der Emanzipation statt Unterdrückung
Von Ute Sacksofsky


Im Ausgangspunkt ist man sich in der Debatte im Wesentlichen einig: Auch Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können sich grundsätzlich auf die im Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit berufen (Art. 4 Abs. 1 GG). Zudem garantiert Art. 33 GG jedem und jeder Deutschen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Umstritten kann daher nur sein, ob es dennoch verfassungsrechtlich gute Gründe gibt, das Tragen eines religiös motivierten Kopftuches zu verbieten beziehungsweise eine Frau, die das Tragen eines Kopftuches ankündigt, von vornherein nicht einzustellen.

Als zentrales Argument gegen die Kopftuch tragende Lehrerin wird die staatliche Neutralitätspflicht angeführt. Was aber bedeutet staatliche Neutralität gegenüber der Religion? Nach einem Modell der strikten Trennung von Kirche und Staat wäre es konsequent, jeden Ausdruck von Religion im öffentlichen Raum und zumal dem öffentlichen Dienst zu untersagen; Religion würde zur reinen Privatsache. Ein solches Verständnis staatlicher Neutralität trifft allerdings solche Religionen, die Kleidervorschriften kennen, ungleich härter; es ist daher nur scheinbar neutral.

In Deutschland ist das Verhältnis von Religion und Staat ohnehin seit jeher anders, im Sinne einer "offenen und übergreifenden" Neutralität, gedeutet worden. Danach gibt der Staat Raum für religiös-weltanschauliche Fragen und Bekundungen, lässt den verschiedenen Vorstellungen die Freiheit der Entfaltung, ohne sich aber mit ihnen zu identifizieren oder in irgendeine Richtung zu missionieren beziehungsweise zu indoktrinieren.

Die staatliche Neutralitätspflicht verbietet dabei die Bevorzugung einzelner Religionen; gegenüber dem Staat sind alle Religionen gleichberechtigt. Auch das Christentum kann insoweit keinen Vorrang vor anderen Religionen beanspruchen. Scheinen einzelne Landesverfassungen anderes zu implizieren, wenn sie ausdrückliche christliche Bezüge aufweisen oder etwa staatliche Erziehungsziele christlich definieren, so ist ihnen die Höherrangigkeit des Grundgesetzes als der Bundesverfassung entgegenzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen auf Landesebene haben damit keine rechtliche Wirkung mehr.

Gerade für den Bereich der Schule ist der beschriebene zweite Begriff von staatlicher Neutralität von zentraler Bedeutung, denn Erziehung fordert Authentizität der Erziehenden. Dazu kann auch die persönlich gelebte Religionszugehörigkeit gehören. Selbstverständlich darf dies nicht in missionarischen Eifer ausarten. Entscheidend ist daher die Gesamtpersönlichkeit des Lehrers oder der Lehrerin: Sollten Anhaltspunkte für missionarische Tätigkeit bestehen, fehlt es der betreffenden Person an der Eignung für das Lehramt; Frau Ludin, der Beschwerdeführerin im anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, werden solche missionarischen Bestrebungen nicht vorgeworfen.

Auch die Parallele zum Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts trägt nicht. Das Gericht hatte dort eine Regelung für verfassungswidrig erklärt, nach der in jedem Klassenzimmer einer staatlichen Schule ein Kruzifix anzubringen war. Im Wege eines Erst-recht-Schlusses wird nun im Kopftuch-Streit auf die in der Entscheidung erwähnten Momente der Freiwilligkeit und Ausweichmöglichkeit abgestellt. Könne man am Kruzifix (wenn es nicht zu groß ist) noch vorbeisehen, sei dies bei der Lehrerin nicht möglich; mit ihr müsse Blickkontakt gehalten werden. Daher sei die negative Religionsfreiheit der Schulkinder gegenüber der Kopftuch tragenden Lehrerin noch stärker beeinträchtigt als beim Kruzifix.

Eine solche Argumentation beruht aber auf einer grundlegenden Missdeutung des Kruzifix-Beschlusses. Entscheidend ist allein die Zwangswirkung, die durch die Identifikation des Staates mit einer bestimmten Religion zum Ausdruck gebracht wird. Indem der Staat in jedem Klassenzimmer ein Kruzifix aufhängt, bringt er zum Ausdruck, wer dazugehört und wer ausgeschlossen ist. Dagegen ist das Kopftuch einer Lehrerin Ausdruck ihres individuellen Glaubens. Niemand käme auf die Idee, aus dem Kopftuch einer einzelnen Lehrerin zu schließen, dass der deutsche Staat sich zum Islam bekenne.

Vielfach - etwa in der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - wird das Kopftuch-Tragen vor allem in der Grundschule für problematisch gehalten, da Grundschüler mental besonders leicht zu beeinflussen und in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind. Dies klingt zunächst ganz einleuchtend. Fragt man sich aber genauer, in welcher Weise die Kinder durch eine Kopftuch tragende Lehrerin beeinflusst werden, gerät man ins Grübeln. Eine Beeinflussung dahingehend, dass das Kind lernt, dass es verschiedene Religionen auf der Welt und in Deutschland gibt, wäre ja nicht schädlich, sondern würde im Gegenteil das Erziehungsziel der Toleranz fördern. Worin sollte also die Gefahr liegen? Wird etwa ernsthaft befürchtet, dass ein Kind aus christlichem Elternhaus wegen seiner Kopftuch tragenden Lehrerin zum Islam übertreten wollte? Nachvollziehbar wäre die Annahme eines Einflusses allenfalls auf islamisch geprägte Kinder.

Damit kommen wir zu einem weiteren Argument, das plötzlich Hochkonjunktur hat: die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Das Kopftuch wird als Symbol eines "unterdrückenden" Frauenbildes angesehen; der Kopftuch tragenden Lehrerin wird damit unterstellt, dass sie ein gleichberechtigtes Verhältnis zwischen den Geschlechtern nicht vermitteln könne. Dieses Argument ist indes heikel. Sicher gibt es in manchen islamischen Staaten eine Geschlechterordnung, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Doch kann dies der Kopftuch tragenden Lehrerin angelastet werden? Anders als in Afghanistan zu Zeiten der Taliban will sie ja gerade nicht Mädchen von Bildung ausschließen und Frauen ins Haus verbannen, sondern steht in eigener Person dafür, wie wichtig Bildung für Frauen ist.
In Selbstzeugnissen Kopftuch tragender Musliminnen wird das Kopftuch vielfach gerade nicht als Unterdrückungsinstrument, sondern emanzipatorisch gedeutet: Das Kopftuch signalisiere, dass sie sexuell nicht verfügbar seien und erhöhe damit ihre soziale Mobilität. Hierin zeigt sich, dass die befürchtete Beeinflussung türkischer Mädchen äußerst ambivalent zu beurteilen ist. Es mag sein, dass eine Kopftuch tragende Lehrerin den (elterlichen) Druck, ein Kopftuch zu tragen, für ein Mädchen verstärkt. Es kann aber genau so gut anders sein, nämlich so, dass eine Lehrerin mit Kopftuch islamischen Mädchen den Wert von Bildung gerade auch für sie selber vermitteln kann. Im Hinblick auf den Gleichberechtigungssatz des Grundgesetzes ist es viel problematischer, islamische Mädchen auf Wunsch ihrer Eltern vom koedukativen Sportunterricht zu befreien, als sie von Musliminnen mit Kopftuch unterrichten zu lassen; denn dadurch werden ihnen reale Betätigungsmöglichkeiten genommen.

Auffällig ist die hohe emotionale Intensität, mit der der vorliegende Streit geführt wird. Dies veranlasst mich, mit einer Testfrage zu schließen: Wären das Habit der Nonne, die Kutte eines Mönches oder die Kippa eines Juden genauso aus der Schule zu verbannen wie das islamische Kopftuch? Nur wer diese Frage konsequent bejaht, kann auch darauf beharren, dass die Diskussion um das islamische Kopftuch allein über den Platz von Religion in der Schule geführt wird.

Diejenigen, die bei der Beantwortung ins Zögern kommen, müssen sich fragen, ob es letztlich nicht doch allein um die Abwehr einer bestimmten Religion, des Islam, oder, noch allgemeiner, um die Abwehr einer "fremden Kultur" geht. Gerade dies gestattet der pluralistische Staat aber nicht.

Quelle: Frankfurter Rundschau