Toleranz als Erziehungsziel fördern
Der Schleier als Ausdruck der Emanzipation statt Unterdrückung
Von Ute Sacksofsky
Im Ausgangspunkt ist man sich in der Debatte im Wesentlichen einig: Auch
Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können sich grundsätzlich
auf die im Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit berufen (Art.
4 Abs. 1 GG). Zudem garantiert Art. 33 GG jedem und jeder Deutschen den
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, unabhängig vom religiösen
Bekenntnis. Umstritten kann daher nur sein, ob es dennoch verfassungsrechtlich
gute Gründe gibt, das Tragen eines religiös motivierten Kopftuches
zu verbieten beziehungsweise eine Frau, die das Tragen eines Kopftuches
ankündigt, von vornherein nicht einzustellen.
Als zentrales Argument gegen die Kopftuch tragende Lehrerin wird die
staatliche Neutralitätspflicht angeführt. Was aber bedeutet
staatliche Neutralität gegenüber der Religion? Nach einem
Modell der strikten Trennung von Kirche und Staat wäre es konsequent,
jeden Ausdruck von Religion im öffentlichen Raum und zumal dem
öffentlichen Dienst zu untersagen; Religion würde zur reinen
Privatsache. Ein solches Verständnis staatlicher Neutralität
trifft allerdings solche Religionen, die Kleidervorschriften kennen,
ungleich härter; es ist daher nur scheinbar neutral.
In Deutschland ist das Verhältnis von Religion und Staat ohnehin
seit jeher anders, im Sinne einer "offenen und übergreifenden"
Neutralität, gedeutet worden. Danach gibt der Staat Raum für
religiös-weltanschauliche Fragen und Bekundungen, lässt den
verschiedenen Vorstellungen die Freiheit der Entfaltung, ohne sich aber
mit ihnen zu identifizieren oder in irgendeine Richtung zu missionieren
beziehungsweise zu indoktrinieren.
Die staatliche Neutralitätspflicht verbietet dabei die Bevorzugung
einzelner Religionen; gegenüber dem Staat sind alle Religionen
gleichberechtigt. Auch das Christentum kann insoweit keinen Vorrang
vor anderen Religionen beanspruchen. Scheinen einzelne Landesverfassungen
anderes zu implizieren, wenn sie ausdrückliche christliche Bezüge
aufweisen oder etwa staatliche Erziehungsziele christlich definieren,
so ist ihnen die Höherrangigkeit des Grundgesetzes als der Bundesverfassung
entgegenzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen auf Landesebene haben
damit keine rechtliche Wirkung mehr.
Gerade für den Bereich der Schule ist der beschriebene zweite
Begriff von staatlicher Neutralität von zentraler Bedeutung, denn
Erziehung fordert Authentizität der Erziehenden. Dazu kann auch
die persönlich gelebte Religionszugehörigkeit gehören.
Selbstverständlich darf dies nicht in missionarischen Eifer ausarten.
Entscheidend ist daher die Gesamtpersönlichkeit des Lehrers oder
der Lehrerin: Sollten Anhaltspunkte für missionarische Tätigkeit
bestehen, fehlt es der betreffenden Person an der Eignung für das
Lehramt; Frau Ludin, der Beschwerdeführerin im anhängigen
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, werden solche missionarischen
Bestrebungen nicht vorgeworfen.
Auch die Parallele zum Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
trägt nicht. Das Gericht hatte dort eine Regelung für verfassungswidrig
erklärt, nach der in jedem Klassenzimmer einer staatlichen Schule
ein Kruzifix anzubringen war. Im Wege eines Erst-recht-Schlusses wird
nun im Kopftuch-Streit auf die in der Entscheidung erwähnten Momente
der Freiwilligkeit und Ausweichmöglichkeit abgestellt. Könne
man am Kruzifix (wenn es nicht zu groß ist) noch vorbeisehen,
sei dies bei der Lehrerin nicht möglich; mit ihr müsse Blickkontakt
gehalten werden. Daher sei die negative Religionsfreiheit der Schulkinder
gegenüber der Kopftuch tragenden Lehrerin noch stärker beeinträchtigt
als beim Kruzifix.
Eine solche Argumentation beruht aber auf einer grundlegenden Missdeutung
des Kruzifix-Beschlusses. Entscheidend ist allein die Zwangswirkung,
die durch die Identifikation des Staates mit einer bestimmten Religion
zum Ausdruck gebracht wird. Indem der Staat in jedem Klassenzimmer ein
Kruzifix aufhängt, bringt er zum Ausdruck, wer dazugehört
und wer ausgeschlossen ist. Dagegen ist das Kopftuch einer Lehrerin
Ausdruck ihres individuellen Glaubens. Niemand käme auf die Idee,
aus dem Kopftuch einer einzelnen Lehrerin zu schließen, dass der
deutsche Staat sich zum Islam bekenne.
Vielfach - etwa in der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
- wird das Kopftuch-Tragen vor allem in der Grundschule für problematisch
gehalten, da Grundschüler mental besonders leicht zu beeinflussen
und in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind. Dies klingt zunächst
ganz einleuchtend. Fragt man sich aber genauer, in welcher Weise die
Kinder durch eine Kopftuch tragende Lehrerin beeinflusst werden, gerät
man ins Grübeln. Eine Beeinflussung dahingehend, dass das Kind
lernt, dass es verschiedene Religionen auf der Welt und in Deutschland
gibt, wäre ja nicht schädlich, sondern würde im Gegenteil
das Erziehungsziel der Toleranz fördern. Worin sollte also die
Gefahr liegen? Wird etwa ernsthaft befürchtet, dass ein Kind aus
christlichem Elternhaus wegen seiner Kopftuch tragenden Lehrerin zum
Islam übertreten wollte? Nachvollziehbar wäre die Annahme
eines Einflusses allenfalls auf islamisch geprägte Kinder.
Damit kommen wir zu einem weiteren Argument, das plötzlich Hochkonjunktur
hat: die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Das Kopftuch
wird als Symbol eines "unterdrückenden" Frauenbildes
angesehen; der Kopftuch tragenden Lehrerin wird damit unterstellt, dass
sie ein gleichberechtigtes Verhältnis zwischen den Geschlechtern
nicht vermitteln könne. Dieses Argument ist indes heikel. Sicher
gibt es in manchen islamischen Staaten eine Geschlechterordnung, die
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Doch kann dies der Kopftuch
tragenden Lehrerin angelastet werden? Anders als in Afghanistan zu Zeiten
der Taliban will sie ja gerade nicht Mädchen von Bildung ausschließen
und Frauen ins Haus verbannen, sondern steht in eigener Person dafür,
wie wichtig Bildung für Frauen ist.
In Selbstzeugnissen Kopftuch tragender Musliminnen wird das Kopftuch
vielfach gerade nicht als Unterdrückungsinstrument, sondern emanzipatorisch
gedeutet: Das Kopftuch signalisiere, dass sie sexuell nicht verfügbar
seien und erhöhe damit ihre soziale Mobilität. Hierin zeigt
sich, dass die befürchtete Beeinflussung türkischer Mädchen
äußerst ambivalent zu beurteilen ist. Es mag sein, dass eine
Kopftuch tragende Lehrerin den (elterlichen) Druck, ein Kopftuch zu
tragen, für ein Mädchen verstärkt. Es kann aber genau
so gut anders sein, nämlich so, dass eine Lehrerin mit Kopftuch
islamischen Mädchen den Wert von Bildung gerade auch für sie
selber vermitteln kann. Im Hinblick auf den Gleichberechtigungssatz
des Grundgesetzes ist es viel problematischer, islamische Mädchen
auf Wunsch ihrer Eltern vom koedukativen Sportunterricht zu befreien,
als sie von Musliminnen mit Kopftuch unterrichten zu lassen; denn dadurch
werden ihnen reale Betätigungsmöglichkeiten genommen.
Auffällig ist die hohe emotionale Intensität, mit der der
vorliegende Streit geführt wird. Dies veranlasst mich, mit einer
Testfrage zu schließen: Wären das Habit der Nonne, die Kutte
eines Mönches oder die Kippa eines Juden genauso aus der Schule
zu verbannen wie das islamische Kopftuch? Nur wer diese Frage konsequent
bejaht, kann auch darauf beharren, dass die Diskussion um das islamische
Kopftuch allein über den Platz von Religion in der Schule geführt
wird.
Diejenigen, die bei der Beantwortung ins Zögern kommen, müssen
sich fragen, ob es letztlich nicht doch allein um die Abwehr einer bestimmten
Religion, des Islam, oder, noch allgemeiner, um die Abwehr einer "fremden
Kultur" geht. Gerade dies gestattet der pluralistische Staat aber
nicht.
Quelle: Frankfurter Rundschau