Presseerklärung 21. Oktober 2003
Die Ahmadiyya Muslim Jamaat möchte anläßlich des Vorhabens des hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch, kopftuchtragenden Musliminnen den Zugang zu Schulen und dem Staatsdienst zu verwehren, einige Anmerkungen machen. Zumal er, zumindest in Frankfurt am Main von den Fraktionen aller großen Parteien unterstützt wird.

1.
Wenn das Kopftuch als Symbol politischer Einflussnahme seitens bestimmter Islam-Gruppierungen angesehen wird, kann die Reaktion von Politikern, die in ihnen Angreifer auf die verfassungsgemäße Ordnung vermuten, nur darin bestehen, Musliminnen und Muslime, die in den Schuldienst etc. aufgenommen werden wollen, auf ihre Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die als mehr oder weniger verfassungsfeindlich gehalten wird, zu überprüfen. Dies gilt im übrigen auch für christliche oder atheistische Lehramtsbewerber, die womöglich verfassungsfeindlich gesonnenen Parteien angehören.

2.
Eine kollektive Verurteilung aller Musliminnen, die ein Kopftuch tragen und dies auch im Unterricht anbehalten wollen, um das im Koran verankerte göttliche Gebot dazu nicht zu übertreten, ist abzulehnen.

3.
Wenn das Kopftuch im Beamtendienst generell verboten ist, dann erhebt sich die Frage, wie mit einer Beamtin zu verfahren sei, die unmittelbar nach dem Dienst das Kopftuch anzieht. Wenn sie so, zum Beispiel von ihren Schülerinnen oder Schülern, gesehen wird, wäre ein ähnlicher Effekt zu verzeichnen wie für den Fall, dass sie es im Unterricht trägt.

4.
Eine Muslimin, die im Unterricht kein Kopftuch trägt, könnte - gleich einer kopftuchtragenden Lehrerin - Indoktrination betreiben. Zudem ist es wahrscheinlich, dass Schülerinnen und Schüler sowieso bald herausfinden, welcher Religion die Lehrerin angehört; zumal, wie gesagt, dann, wenn sie sie auf der Straße mit einem Kopftuch erblicken. Schutz vor einer Beeinflussung der Schüler im Sinne einer politischen, die Verfassungsrechtliche Ordnung zu untergraben suchenden sog. Islam-Gruppierung, bietet nicht ein Verbot des Kopftuchs, sondern der Ausschluß vom Lehrdienst, falls festgestellt wird, dass jemand - auch im privaten Bereich - grundgesetzwidrige Vorstellungen auf militante Art und Weise umzusetzen vorhat.

5.
Das Neutralitätsgebot der Schule etc. besagt vor allem, dass die Lehrinhalte frei von politischer Agitation vermittelt worden müssen. Das äußere Erscheinungsbild ist dabei nebensächlich. Jemand, der auf provozierende Weise, ein religiöses Symbol zum Bestandteil seiner Kleidung macht, kann sehr wohl akkurat und wertfrei naturwissenschaftliche oder fremdsprachliche Fächer unterrichten. Das gilt für auffällig ein Kreuz tragende Christen wie für Kopftuch oder Mütze tragende Muslime etc. Auch bei geisteswissenschaftlichen Fächern sind die Lehrer an den Lehrplan des Kultusministeriums gebunden. Dennoch müssen in diesen Fächern auch Themen zur Sprache kommen, die in der öffentlichen Diskussion eine Rolle spielen. Es wird unumgänglich sein, dass Lehrer hierbei auf dezente Weise auch ihre eigene Meinung zum Ausdruck bringen. Einer Indoktrination und Propaganda muß ein Riegel vorgeschoben werden. Ein Kopftuch etc. ist aber nicht in jedem Falle Ausdruck für solch unsachgemäße Versuche der Einflußnahme. Es steht bei vielen Musliminnen ganz einfach nur für den Wunsch, nicht belästigt zu werden, sich sittlich zu kleiden und Vorstellungen bezüglich einer sexuellen Einstellung, die der Islam nicht teilt, abzuwehren.

6.
Jede Kopftuch tragende Muslimin als politische Aktivistin und Symbolträgerin militanter Ideen anzustehen, ist unausgeglichen und überzogen. Das Kopftuch sozusagen ausschließlich so zu betrachten, macht es erst zu einem Symbol. Das Kopftuch aus der Schule auszugrenzen, im Privaten aber zuzulassen, ähnelt eher einer Vogel-Strauß-Politik. Die Schule ist kein Ort der Unschuld, sie sollte sich dessen bewußt sein, Konflikte zuzulassen, indem sie sie diskutiert, und die Außenwelt nicht verdrängen. Wenn der Staat sich am Äußeren festklammert, ist dies ein Zeichen der Schwäche. Das individuelle Recht auf freie Religionsausübung zuzugestehen, ist hingegen ein Zeichen von Stärke. Das Kopftuch an Schulen zu verbieten, ist ein Ausdruck sublimer Gewalt und ein Pochen auf Macht. Dadurch aber wird weder verhindert, dass Schülerinnen und Lehrerinnen (dies außer Dienst) ein Kopftuch tragen, noch wird die mit dem Kopftuch zusammenhängende Problematik gelöst. Stattdessen würden Heuchelei und Ghettobewußtsein gefördert. Wenn die Schule kein Kopftuch ertragen kann, wie kann sie dann behaupten, zu mündigen Bürgern und der Einhaltung des Grundgesetzes und der Menschenrechte zu erziehen? Ein Kopftuch in der Schule wird indes nicht nur als Symbol der Toleranz und eines angemessenen Umgangs mit bislang Fremdem erscheinen, sondern auch deutlich machen, dass wir gewillt sind, die Würde des Menschen nicht anzutasten. Weder außerhalb der Schule, noch innerhalb der Schule.

7.
Der Koran sagt, dass eine Muslimin außerhalb der eigenen vier Wände ihre Reize verhüllen soll. Dies schließt eine Bedeckung der Haare mit ein. Dies ist ausschließlich eine Frage des Glaubens. Der Koran lehrt weiterhin die absolute Glaubens- und Gewissensfreiheit. Wenn, beispielsweise, diese beiden Gebote mißbraucht werden, so ist das für ein Land, das sich bemüht, das Recht auf persönliche Entfaltung und die Religionsfreiheit hochzuhalten, kein Grund, in Panik zu geraten. Aufklärung über die Folgen eines Verlusts der Grundrechte, eine Toleranz, die beispielgebend ist und durch einen unbestechlichen Sinn für unparteiische Gerechtigkeit besticht, und offene Diskussion, die den jeweiligen Befürwortern gleichermaßen Raum gibt, sind die sowohl im Islam als auch in unserer Demokratie als richtig betrachteten Mittel. Fanatisches Verhalten besiegt man nicht durch Zwangsmaßnahmen. Die kritische Auseinandersetzung mit allen islamischen Gruppierungen ist gefragt, nicht eine Verbotsmaschinerie. Die Schule ist ein neutraler Ort, was die Lehre betrifft, ansonsten kann sie durchaus ein Spiegel unserer Gesellschaft sein.

Hadayatullah Hübsch, Pressesprecher der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland e.V.