Teufel will Jeansverbot für Lehrkräfte in Schulen!
Nicht nur Jeans- und Kopftuchverbot für Lehrkräfte in den
Schulen.
Infolge des bis vor dem Bundesverfassungsgericht vorgetragenen „Kopftuchstreites“
legten das Kabinett von Baden-Württemberg, unter Ministerpräsident
Teufel und die CDU-Fraktion des Landtages Nordrhein-Westfalen jetzt
Geseztesentwürfe vor, die es keinem Lehrer mehr ermöglichen
in Anwesenheit des Lehrers einen Unterricht durchzuführen.
Die Gesetzesnovellierungsentwürfe beider Länder formulieren
die entscheidende Passage gleich, ohne das Wort „Kopftuch“
zu verwenden (BW, Schulgesetz für BW § 38, Abs. 2; NRW, Schulordnungsgesetz
§ 1 Abs. 6):
„Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig,
welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann,
dass ein Lehrer gegen Menschenwürde, Gleichberechtigung des Menschen
nach Art. 3 GG, Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische
Grundordnung auftritt.“ (Gesetz hebt „hervorrufen kann“
nicht hervor)
Kein Lehrer kann in der Lage sein, sich in seinem „äußeren
Verhalten“ derartig zu geben, daß ausgeschlossen ist, daß
sein Verhalten bei „Eltern den Eindruck hervorrufen kann“,
daß er gegen die Menschenwürde auftritt. Als Maßstab
setzt das Gesetz nicht, ob dieser Eindruck berechtigt hervorgerufen
werden kann. Auch ein Verhalten, daß unberechtigt diesen Eindruck
hervorrufen kann, soll dem Lehrer zukünftig durch diese Gesetzesnovelierung
untersagt werden. Die Gesetzesvorschläge sind hier klar und eindeutig
und lassen keine andere Interpretation zu.
Folge eines Inkrafttretens dieser Novellierungen wäre beispielsweise
die Verpflichtung der Schulbehörden, jeden Lehrer abzumahnen und
bei nicht Änderung seines Verhaltens aus dem Dienst zu entlassen,
der in Jeans den Unterricht durchführt.
Jeans können den Eindruck hervorrufen Ausdruck eines Amerikanismus
zu sein, der für die amerikanische Wirtschaft steht, von der zweifelsfrei
bekannt ist, daß sie mittels wirtschaftlichen Maßnahmen
in den Ländern der Dritten Welt sich an der Verletzung der Menschenwürde
beteiligt. Jeans können den Eindruck erwecken, hiermit wird für
die Verletzung der Menschenwürde aufgetreten. Das Gesetz kann Eltern
nicht daran hindern, daß Jeans bei ihnen diesen Eindruck hervorrufen
können. Aufgrund dieser Tatsache muß Lehrkräften in
Schulen das Tragen von Jeans verboten werden – verlangen die Gesetzesentwürfe.
Hiergegen kann auch rechtswirksam die Tatsache nicht als Begründung
vorgebracht werden, daß in Deutschland in den letzten Jahrzehnten
an Demonstrationen und sonstiger öffentlicher Aktivitäten,
die sich gegen Menschenrechtsverletzungen der amerikanischen Wirtschaft,
insbesondere in der Dritten Welt wendeten, viele Teilnehmer Jeans trugen.
Die Gesetzesentwürfe verlangen ausschließlich aufgrund der
Möglichkeit der Eindruckerweckung und nicht aufgrund einer Berechtigung
dieses Eindruckes, die Untersagung des Verhaltens der Lehrkräfte,
das einen „Eindruck erwecken kann“ durch die Schulbehörden.
Wenn hier in das Gesetz nicht inhaltlich „berechtigt“ eingeführt
wird, muß den Gegnern dieser Gesetzesnovellierung empfohlen werden,
jede in der Schule Jeans tragende Lehrkraft bei der Schulverwaltungsbehörde
anzuzeigen. Der Behörde bleibt dann aufgrund dieses eindeutigen
Gesetzes kein anderer Weg offen, als die Lehrkräfte abzumahnen
und bei Weigerung das beanstandete Verhalten des Tragen von Jeans einzustellen,
die Lehrer aus dem Schuldienst zu entlassen. Das Gesetz ist dann eindeutig
und läßt der Schulbehörde keinen Entscheidungsfreiraum
unter Anwendung von Verstandesnutzung und Vernunft offen.
Nicht einmal nur noch peinlich ist es, wenn das Landeskabinett Baden-Württemberg
diese angestrebte gesetzliche Regelung z.B. mit dem Tagen des Kopftuches
begründet und dieses in Konsequenz des Gesetzesnovellierungsvorschlages
als unzulässig erklärt, weil damit der Eindruck entstehen
kann, daß hier für eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft,
Staat und Familie und auch für ein theorkatisches Staatswesen entgegen
der Grundwerte des Art. 20 GG eingetreten wird.
Auslösend für diese Gesetzesnovellieungsbstrebungen war das
Vorgehen einer Frau, die sich zu der Überzeugung bekennt, daß
es keinen Gott außer Gott gibt und Mohammed der letzte Gesandte
dieses einzigen Gottes ist und diese ihre Übergenug durch das Tragen
eines Kopftuches klar zum Ausdruck bringt. Diese Frau ging durch die
Männerstruktur der Justiz bis hin zum Bundesverfassungsgericht
und ist heute die Ursache für Gesetzesüberlegungen in jedem
durch Männer beherrschten Bundesland. Diese Frau zeigt als Frau
ein Selbstbewußtsein, das viele Frauen ohne Kopftuch nicht zeigen
und auch nicht haben. Diese Frau und das Kopftuch, das sie als äußeres
Zeichen ihrer Überzeugung trägt, steht für eine hohe
selbstbewußte Stellung der Frau in der Gesellschaft. Diese Kopftuchträgerin
wird sich durch niemanden in eine „mindere Stellung“ zwingen
lassen, ganz bestimmt nicht durch den Islam in dem sie selbstbewußt
und selbstbestimmt lebt.
Zweifelsfrei gibt es unter der Bezeichnung „Islam“ Menschen,
die auf eine Beseitigung der Grundstrukturen nach GG 20 und der Beseitigung
oder Verhinderung demokratisch-verfassungsmäßiger Grundstrukturen
in anderen Staaten hinzuwirken versuchen. Aus der unstrittigen Tatsache
der Fehlhandlung weniger Priester wird man sicherlich genausowenig die
Begründung zur Entfernung der Kreuze aus den Klassenzimmern ableiten
können, weil die Landesverfassungen nicht dieses (Fehl-) Verhalten
meinen, wenn sie von „christlichen Werten“ sprechen. Ein
solcher Begründungsversuch wäre mehr als absurd.
Ebensowenig wie das Kreuz berechtigt als Zeichen der Verbrennung auf
Scheiterhaufen insbesondere von Frauen und das Verbrennen des Wissen
dieser Frauen über Biologie, Medizin und Heilungsmöglichkeiten,
das zum großen Teil in den bedeutenden Forschungen des Islam gründete,
gewertet werden darf, so darf das Kopftuch das Frauen tragen, die im
Islam leben, berechtigt und begründet nicht als Ausdruck des Terrorismus
und der Unterdrückung der Frau gewertet werden. Eher schon kann
dieses Kopftuch als Erinnerung an die Zerstörung des biologisch
medizinischen Wissens, das die Wissenschaftler des Islam geschaffen
und der Menschheit zur Verfügung gestellt hatten gewertet werden.
Mohammed wies darauf hin, daß die Tinte eines Wissenschaftlers
viel wertvoller ist als das Blut eines Märtyrers –und hier
soll das Kopftuch als Befürwortung eines Märtyrer-Terrorismus
gewertet werden können und dürfen, wie die Regierung des Teufels,
des baden-württembergischen Ministerpräsidenten, in der Begründung
zum Kabinettsbeschluß des Gesetzesentwurfs am 11.11.03 in einer
Pressemitteilung behauptet.
Mit den jetzigen Gesetzesentwürfen läßt sich rechtlich
das Kopftuchverbot nur dann durchsetzen, wenn gleichzeitig das Jeansverbot
und viele andere Verbote durchgesetzt werden, die letztendlich dazu
führen, daß der Lehrer nicht mehr im Klassenzimmer erscheinen
darf, ohne gegen das Dienstrecht zu verstoßen. Ausdrücklich
wendet sich der Gesetzestext gegen Ungleichbehandlung. Da kann bei der
Gesetzesausführung keine Ungleichbehandlung zwischen Kopftuchträgerinnen
und Jeansträgern gerechtfertigt werden.
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