Teufel will Jeansverbot für Lehrkräfte in Schulen!

Nicht nur Jeans- und Kopftuchverbot für Lehrkräfte in den Schulen.

Infolge des bis vor dem Bundesverfassungsgericht vorgetragenen „Kopftuchstreites“ legten das Kabinett von Baden-Württemberg, unter Ministerpräsident Teufel und die CDU-Fraktion des Landtages Nordrhein-Westfalen jetzt Geseztesentwürfe vor, die es keinem Lehrer mehr ermöglichen in Anwesenheit des Lehrers einen Unterricht durchzuführen.

Die Gesetzesnovellierungsentwürfe beider Länder formulieren die entscheidende Passage gleich, ohne das Wort „Kopftuch“ zu verwenden (BW, Schulgesetz für BW § 38, Abs. 2; NRW, Schulordnungsgesetz § 1 Abs. 6):
„Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass ein Lehrer gegen Menschenwürde, Gleichberechtigung des Menschen nach Art. 3 GG, Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.“ (Gesetz hebt „hervorrufen kann“ nicht hervor)

Kein Lehrer kann in der Lage sein, sich in seinem „äußeren Verhalten“ derartig zu geben, daß ausgeschlossen ist, daß sein Verhalten bei „Eltern den Eindruck hervorrufen kann“, daß er gegen die Menschenwürde auftritt. Als Maßstab setzt das Gesetz nicht, ob dieser Eindruck berechtigt hervorgerufen werden kann. Auch ein Verhalten, daß unberechtigt diesen Eindruck hervorrufen kann, soll dem Lehrer zukünftig durch diese Gesetzesnovelierung untersagt werden. Die Gesetzesvorschläge sind hier klar und eindeutig und lassen keine andere Interpretation zu.

Folge eines Inkrafttretens dieser Novellierungen wäre beispielsweise die Verpflichtung der Schulbehörden, jeden Lehrer abzumahnen und bei nicht Änderung seines Verhaltens aus dem Dienst zu entlassen, der in Jeans den Unterricht durchführt.
Jeans können den Eindruck hervorrufen Ausdruck eines Amerikanismus zu sein, der für die amerikanische Wirtschaft steht, von der zweifelsfrei bekannt ist, daß sie mittels wirtschaftlichen Maßnahmen in den Ländern der Dritten Welt sich an der Verletzung der Menschenwürde beteiligt. Jeans können den Eindruck erwecken, hiermit wird für die Verletzung der Menschenwürde aufgetreten. Das Gesetz kann Eltern nicht daran hindern, daß Jeans bei ihnen diesen Eindruck hervorrufen können. Aufgrund dieser Tatsache muß Lehrkräften in Schulen das Tragen von Jeans verboten werden – verlangen die Gesetzesentwürfe.

Hiergegen kann auch rechtswirksam die Tatsache nicht als Begründung vorgebracht werden, daß in Deutschland in den letzten Jahrzehnten an Demonstrationen und sonstiger öffentlicher Aktivitäten, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen der amerikanischen Wirtschaft, insbesondere in der Dritten Welt wendeten, viele Teilnehmer Jeans trugen. Die Gesetzesentwürfe verlangen ausschließlich aufgrund der Möglichkeit der Eindruckerweckung und nicht aufgrund einer Berechtigung dieses Eindruckes, die Untersagung des Verhaltens der Lehrkräfte, das einen „Eindruck erwecken kann“ durch die Schulbehörden.

Wenn hier in das Gesetz nicht inhaltlich „berechtigt“ eingeführt wird, muß den Gegnern dieser Gesetzesnovellierung empfohlen werden, jede in der Schule Jeans tragende Lehrkraft bei der Schulverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Behörde bleibt dann aufgrund dieses eindeutigen Gesetzes kein anderer Weg offen, als die Lehrkräfte abzumahnen und bei Weigerung das beanstandete Verhalten des Tragen von Jeans einzustellen, die Lehrer aus dem Schuldienst zu entlassen. Das Gesetz ist dann eindeutig und läßt der Schulbehörde keinen Entscheidungsfreiraum unter Anwendung von Verstandesnutzung und Vernunft offen.

Nicht einmal nur noch peinlich ist es, wenn das Landeskabinett Baden-Württemberg diese angestrebte gesetzliche Regelung z.B. mit dem Tagen des Kopftuches begründet und dieses in Konsequenz des Gesetzesnovellierungsvorschlages als unzulässig erklärt, weil damit der Eindruck entstehen kann, daß hier für eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie und auch für ein theorkatisches Staatswesen entgegen der Grundwerte des Art. 20 GG eingetreten wird.

Auslösend für diese Gesetzesnovellieungsbstrebungen war das Vorgehen einer Frau, die sich zu der Überzeugung bekennt, daß es keinen Gott außer Gott gibt und Mohammed der letzte Gesandte dieses einzigen Gottes ist und diese ihre Übergenug durch das Tragen eines Kopftuches klar zum Ausdruck bringt. Diese Frau ging durch die Männerstruktur der Justiz bis hin zum Bundesverfassungsgericht und ist heute die Ursache für Gesetzesüberlegungen in jedem durch Männer beherrschten Bundesland. Diese Frau zeigt als Frau ein Selbstbewußtsein, das viele Frauen ohne Kopftuch nicht zeigen und auch nicht haben. Diese Frau und das Kopftuch, das sie als äußeres Zeichen ihrer Überzeugung trägt, steht für eine hohe selbstbewußte Stellung der Frau in der Gesellschaft. Diese Kopftuchträgerin wird sich durch niemanden in eine „mindere Stellung“ zwingen lassen, ganz bestimmt nicht durch den Islam in dem sie selbstbewußt und selbstbestimmt lebt.
Zweifelsfrei gibt es unter der Bezeichnung „Islam“ Menschen, die auf eine Beseitigung der Grundstrukturen nach GG 20 und der Beseitigung oder Verhinderung demokratisch-verfassungsmäßiger Grundstrukturen in anderen Staaten hinzuwirken versuchen. Aus der unstrittigen Tatsache der Fehlhandlung weniger Priester wird man sicherlich genausowenig die Begründung zur Entfernung der Kreuze aus den Klassenzimmern ableiten können, weil die Landesverfassungen nicht dieses (Fehl-) Verhalten meinen, wenn sie von „christlichen Werten“ sprechen. Ein solcher Begründungsversuch wäre mehr als absurd.

Ebensowenig wie das Kreuz berechtigt als Zeichen der Verbrennung auf Scheiterhaufen insbesondere von Frauen und das Verbrennen des Wissen dieser Frauen über Biologie, Medizin und Heilungsmöglichkeiten, das zum großen Teil in den bedeutenden Forschungen des Islam gründete, gewertet werden darf, so darf das Kopftuch das Frauen tragen, die im Islam leben, berechtigt und begründet nicht als Ausdruck des Terrorismus und der Unterdrückung der Frau gewertet werden. Eher schon kann dieses Kopftuch als Erinnerung an die Zerstörung des biologisch medizinischen Wissens, das die Wissenschaftler des Islam geschaffen und der Menschheit zur Verfügung gestellt hatten gewertet werden. Mohammed wies darauf hin, daß die Tinte eines Wissenschaftlers viel wertvoller ist als das Blut eines Märtyrers –und hier soll das Kopftuch als Befürwortung eines Märtyrer-Terrorismus gewertet werden können und dürfen, wie die Regierung des Teufels, des baden-württembergischen Ministerpräsidenten, in der Begründung zum Kabinettsbeschluß des Gesetzesentwurfs am 11.11.03 in einer Pressemitteilung behauptet.

Mit den jetzigen Gesetzesentwürfen läßt sich rechtlich das Kopftuchverbot nur dann durchsetzen, wenn gleichzeitig das Jeansverbot und viele andere Verbote durchgesetzt werden, die letztendlich dazu führen, daß der Lehrer nicht mehr im Klassenzimmer erscheinen darf, ohne gegen das Dienstrecht zu verstoßen. Ausdrücklich wendet sich der Gesetzestext gegen Ungleichbehandlung. Da kann bei der Gesetzesausführung keine Ungleichbehandlung zwischen Kopftuchträgerinnen und Jeansträgern gerechtfertigt werden.

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