Das Kopftuch und die Eingriffsbefugnis durch den Staat

Das Kopftuch ist der wohl umstrittenste Stück Stoff der letzten Wochen und Monate. Die Bundesverfassungsgerichts-entscheidung vom 24.09.2003 über die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Lehrerin, der das Tragen des Kopftuches während des Unterrichts untersagt worden war, ist von einigen zu einer Grundsatzdebatte über die Toleranz von Muslimen in Deutschland ausgeweitet worden.Im Folgenden sollen nur einige wenige Argumente, die gegen das Tragen von einem Kopftuch ins Feld geführt werden, kurz behandelt werden.

Keine Kopftuchpflicht vor Kindern
Im Rechtsstreit wurden dabei im Wesentlichen drei rechtliche Gründe für das Kopftuchverbot genannt. Die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit der Lehrerin müsse mit der negativen Religionsfreiheit der Schüler sowie dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern abgewogen werden. Dabei müssten Lehrer in ihrer Stellung als Beamte aufgrund der Neutralitätspflicht des Staates gewisse Einschränkungen in ihrer Religionsfreiheit dulden. Dabei wird ein Aspekt in dieser Diskussion gerne weit in den Hintergrund geschoben. Denn die Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung zum Lehramt für GRUND- und HAUPTschule! Der Qur-ân erlaubt es jedoch ausdrücklich, vor „Kindern, die von der Blöße der Frauen nichts wissen“ (23: 32), ohne Pardah aufzutreten, sprich Kinder im vorpubertären Alter. Somit geht das Argument der eventuellen Beeinflussung von Kindern im zarten Grundschulalter fehl, denn vor diesen besteht keine Kopftuchpflicht im Islam!
Und was die weiterführende Schule anbetrifft, sollte man bedenken, dass die Lehrerin, wollte sie nach islamischen Geboten handeln, sich nur vor Jungen verschleiern muss, die bereits in der Pubertät sind. Da man nun davon ausgehen kann, dass die Pubertät bei Jungen mit ca. 14 Jahren beginnt, wäre auch ein zweites Problem gelöst, denn mit der Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt nach deutschem Recht die Religionsmündigkeit der Kinder, d.h. ab dem Alter erlischt das religiöse Erziehungsrecht der Eltern!

Eine vollkommene Neutralität ist utopisch und würde das Ablegen der Persönlichkeit bedeuten

Zu diskutieren wäre also nur noch die Neutralitätspflicht des Staates und die negative Glaubensfreiheit der Schüler. Die Beeinträchtigung dieser beiden Verfassungsgüter durch die Ausübung der Glaubensfreiheit der Lehrerin hängt meines Erachtens davon ab, ob das Auftreten der Lehrerin mit Kopftuch überhaupt eine konkrete Gefahr der Beeinflussung der Schüler darstellt. Denn die Lehrerin tritt als Rechtssubjekt dem Staat gegenüber und das vorbehaltlose Grundrecht der Glaubensfreiheit sollte selbst bei Beamten nur in Fällen deutlich nachweisbarer Gefährdung anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang eingeschränkt werden. Indessen ist das Neutralitätsgebot des Staates nicht gleich dadurch tangiert, dass ein Repräsentant des Staates von seinem Recht auf Glaubensfreiheit Gebrauch macht. Denn, wie auch das Gericht zu Recht ausführte, macht sich der Staat nicht jede Handlung seiner Beamten zwangsläufig zu seiner eigenen. Genauso wenig wie ein christlicher Lehrer durch seine persönliche Überzeugung den Staat christlich macht, suggeriert oder fördert der Staat durch einen muslimischen Lehrer gleich den islamischen Glauben. Es kann und darf keinen Unterschied ausmachen, ob sich ein Beamter durch Worte oder durch sein äußeres Erscheinungsbild zu einem bestimmten Glauben bekennt. Der Staat muss von der Tatsache Kenntnis nehmen, dass ein jeder Mensch mit Geist und Verstand die eine oder andere Ideologie vertritt, welche nicht allein aufgrund seiner Repräsentantenstellung auf den Staat - als einem unpersönlichen, abstrakten Gebilde - übertragen wird. Da jedoch eine Ideologie bzw. ein Glaube zumeist Teil der Persönlichkeit wird, ist es utopisch, von einem Menschen zu fordern, während seiner Funktion als Staatsbeamter einen Teil seiner Persönlichkeit abzulegen. Trennung von Staat und Kirche bedeutet nicht nur, dass sich die Religion nicht in Angelegenheiten des Staates einmischt, sondern auch und v.a., dass der Staat sich nicht in die Religion einmischen darf! Das individuelle Recht auf Glaubensfreiheit muss daher grundsätzlich Vorrang haben.

Keine erkennbare Beeinflussung durch Sachverständige nachgewiesen
Etwas anderes wäre dann anzunehmen, wenn durch die Religionsausübung Grundrechte anderer, hier also die negative Glaubensfreiheit der Schüler, beeinträchtigt würden. Dabei ist zu bedenken, dass laut den in diesem Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen keine erkennbare Beeinflussung der Schüler allein durch das Auftreten der Lehrerin mit Kopftuch nachgewiesen ist! Und da es, wie bereits erwähnt, um das schrankenlos gewährte Grundrecht der Religionsfreiheit geht, kann dessen Ausübung auf keinen Fall aufgrund abstrakter, laut Sachverständigen, fern liegender Gefahr der Beeinträchtigung der Grundrechte anderer eingeschränkt werden! Ausschlaggebend ist meines Erachtens indessen die Tatsache, dass lediglich eine eventuelle Beeinflussung von Kindern im Pubertätsalter in Rede steht, da nur vor diesen das Pardahgebot gilt. Diese wäre aber wohl deutlich zu verneinen. Denn gerade ab diesem Alter sind Kinder, wenn überhaupt, dann von irgendwelchen Popstars eher beeinflussbar als von Lehrern!

Rechtsgüter vom Verfassungsrang höher gestellt
Zudem werden einige weitere potenzielle Gefahren durch das Kopftuch in der Schule aufgezählt. Wichtig ist aber zu wissen, dass eventuelle Gefahren von Rechtsgütern, die nicht von Verfassungsrang sind, hinter der Religionsfreiheit des einzelnen zurücktreten müssen. Dazu zählt z.B. auch der Schulfrieden, der dadurch angeblich gestört werden könnte. Für diesen hat der Schulträger zu sorgen, z.B. indem Vorsorge getroffen wird, dass den Schülern Toleranz gegenüber Andersdenkenden gelehrt wird. Diese könnte z.B. dadurch gefördert werden, dass Schüler von Lehrern anderer Konfessionen unterrichtet werden!

Religiöse Vielfalt - Eine Chance
Ich spreche dabei aus Erfahrung, die ich nicht missen möchte, und bin daher überzeugt, dass den Schülern durch das Verbot religiöser Bekennung durch Lehrer viele bereichernde Erfahrungen vorenthalten werden! Ich wurde von der 5. bis zur 10. Klasse u.a. von Nonnen unterrichtet, bin mit den Mitschülern in die Kirche gegangen, war im Religionsunterricht zugegen, kann heute das Vaterunser genauso schnell aufsagen, wie die Sura Fatiha, da das Gebet jeden Morgen vor dem Unterricht von meinen Mitschülern gesprochen wurde. Und dennoch bin ich trotz all dieser intensiven christlichen Einflussnahme nicht Christin geworden, ganz im Gegenteil! Ich konnte sehr viele Vorurteile und Missverständnisse ausräumen. Ich habe die Möglichkeit gehabt, die Dinge aus mehreren Perspektiven zu betrachten; zu erkennen, dass Nonnen auch Menschen wie du und ich sind.
Noch wichtiger als meine Erfahrung mit Ordensschwestern wäre indessen bei zunehmender religiöser Vielfalt hierzulande das Verständnis für Muslime und andere Glaubensrichtungen, die den Schülern frühzeitig und am besten durch direkte Konfrontation mit Andersgläubigen gelehrt wird - eine Chance, die hier eindeutig versäumt wird!

Zwiespältige Prinzipientreue
Stattdessen wird eine Lehrerin angehalten, in der Schule ihre religiöse Überzeugung über Bord zu werfen, indem sie ihr Kopftuch vor den Toren der Schule abnimmt und nach dem Verlassen der Schule wieder aufsetzt! Erstens sei darauf hingewiesen, dass die Religionsfreiheit auch beinhaltet, dass niemand zu einer Handlung gezwungen wird, welche der Betroffene mit innerer Gewissensnot ausführen müsste. Zweitens gehört es nicht zuletzt zum Lehrauftrag der Schule, den Schülern die Einhaltung gewisser Grundprinzipien zu lehren, wobei die Lehrer als Vorbild dienen sollen. Wie aber können diese Prinzipientreue lehren, wenn die Schüler sehen, dass sich die Lehrer selbst nicht an selbstauferlegte Prinzipien halten und innerhalb der Schulwände anders auftreten als außerhalb?! Ganz abgesehen davon geht die erwähnte Gefahr der Beeinflussung durch Lehrer ohnehin von einem völlig überholten Bild der Lehrkräfte als Vorbilder für die Schüler aus! Und das in einer Zeit, wo sich die Kinder von jedem Popstar mehr beeinflussen lassen als von Lehrern! Wo es ohnehin als Mode gilt, alles anders zu machen als die Lehrer, nicht nur im Hinblick auf die Kleidung!

Islam und Kopftuch - sehr wohl mit demokratischer Rechtstaatlichkeit zu vereinbaren
Teilweise wird absurderweise behauptet, eine Lehrerin mit Kopftuch bekenne sich allein durch das Tragen eines Kopftuches nicht zur demokratisch-rechtsstaatlichen Grundordnung der BRD. Dies entbehrt schon allein deshalb jeder Logik, weil es meines Wissens nach in der deutschen Verfassung keine Grundwerte gibt, die der Islam nicht ebenfalls anerkennen und sogar selber lehren würde! Bedenken könnte es vielleicht im Falle der Trennung von Staat und Kirche und der gesellschaftlichen Stellung der Frau geben. Aber auch diese sind nicht berechtigt. Im ersteren Fall ist zu beachten, dass der Islam absolute Loyalität gegenüber dem Staat vorschreibt, ganz gleich ob islamischer oder nicht-islamischer Staat! Eine Ausnahme gilt nur in Fällen, wo von Muslimen etwas verlangt wird, was gegen elementare islamische Gebote verstoßen würde. Dazu würde z.B. auch das Pardahgebot zählen. Da nach deutscher Verfassung Staat und Kirche getrennt sind, ist das von Muslimen bedingungslos zu akzeptieren. In Staaten mit überwiegender muslimischer Bevölkerung darf es - muss aber nicht - einen islamisch ausgerichteten Staat geben. Nur hat dieser zu beachten, dass die islamischen Gebote wegen der im Qur-ân verankerten Glaubensfreiheit nur und ausschließlich für Muslime gelten! Keineswegs dürfen Nichtmuslimen islamische Regeln und Gebote aufgezwungen werden!
Und was die Stellung der Frau anbetrifft, so ist dies wohl ein Kapitel für sich. Es wurde behauptet, das Kopftuch sei schlichtweg ein Symbol der Unterdrückung der Frau, so dass durch eine Lehrerin mit Kopftuch den Schülern Werte vermittelt würden, die der deutschen Grundordnung zuwiderlaufen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Frau im Islam eine weitaus höhere Stellung hat, als ihr das deutsche Recht zuspricht (z.B. Sure 33, Vers 36)!

Keine Religionsfreiheit mehr: Interpretation des Kopftuches durch den Staat
Nicht zuletzt dürfte es eine Muslima, die trotz Kopftuch die höchste akademische Bildung erlangt hat und nun durch die Ausübung ihres Berufes ihr eigenes Geld verdient, recht schwer haben, die Rolle einer Unterdrückten zu vermitteln! Sie zeigt vielmehr durch ihr eigenes Beispiel, dass das islamische Pardahgebot Frauen keineswegs einschränkt! Abgesehen davon ist die Würde der Frau erst dadurch gewahrt, dass sie über ihr eigenes Frauenbild selbst entscheiden kann. Der Staat kann nicht von sich aus Interpretationen des Kopftuches vornehmen, die sich gar nicht mit den Vorstellungen der Kopftuchträgerinnen decken! Gerade das macht die Religionsfreiheit aus, nämlich dass jeder eine Weltanschauung haben kann, wie es ihm beliebt. Selbst wenn Frauen ihre Rolle dem Mann untergeordnet sehen würden (was im Islam nicht der Fall ist), ist das ihre freie Entscheidung, die ihnen keiner nehmen kann! Das beinhaltet die Würde des Menschen!! Das Bild eines zweitrangigen Frauengeschlechts steht jedenfalls nicht in Verbindung mit dem Kopftuch oder gar mit dem Islam!

Das Paradoxe der Frauenrechtler
Zudem kann es nicht sein, dass Frauenrechtler im Namen der Rechte der Frau einer Frau das Recht absprechen, eine eigene Meinung und ein eigenes Frauenbild zu haben! Dadurch wird die Frau im Namen der Diskriminierung diskriminiert!!
Ergo, eine Muslima, ob mit oder ohne Kopftuch, hat allein schon aufgrund der eindeutigen islamischen Lehre die demokratisch-rechtsstaatliche Grundordnung der BRD zu beachten, welche sich - entgegen einiger Islamgegner - ohnehin kaum von den islamischen Grundwerten unterscheidet.

Es bleibt zu hoffen, dass die Auseinandersetzung mit dem Islam und speziell mit dem Kopftuch künftig weniger emotional und mehr verstandesgeleitet erfolgt, und dass die Eignung als Beamtin nicht an einem Stück Stoff auf dem Kopf der Antragstellerin gemessen wird.

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