Das Kopftuch und die Eingriffsbefugnis durch den Staat
Das Kopftuch ist der wohl umstrittenste Stück Stoff der letzten
Wochen und Monate. Die Bundesverfassungsgerichts-entscheidung vom 24.09.2003
über die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Lehrerin, der
das Tragen des Kopftuches während des Unterrichts untersagt worden
war, ist von einigen zu einer Grundsatzdebatte über die Toleranz
von Muslimen in Deutschland ausgeweitet worden.Im Folgenden sollen nur
einige wenige Argumente, die gegen das Tragen von einem Kopftuch ins
Feld geführt werden, kurz behandelt werden.
Keine Kopftuchpflicht vor Kindern
Im Rechtsstreit wurden dabei im Wesentlichen drei rechtliche Gründe
für das Kopftuchverbot genannt. Die verfassungsrechtlich geschützte
Religionsfreiheit der Lehrerin müsse mit der negativen Religionsfreiheit
der Schüler sowie dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern
abgewogen werden. Dabei müssten Lehrer in ihrer Stellung als Beamte
aufgrund der Neutralitätspflicht des Staates gewisse Einschränkungen
in ihrer Religionsfreiheit dulden. Dabei wird ein Aspekt in dieser Diskussion
gerne weit in den Hintergrund geschoben. Denn die Beschwerdeführerin
begehrt die Zulassung zum Lehramt für GRUND- und HAUPTschule! Der
Qur-ân erlaubt es jedoch ausdrücklich, vor „Kindern,
die von der Blöße der Frauen nichts wissen“ (23: 32),
ohne Pardah aufzutreten, sprich Kinder im vorpubertären Alter.
Somit geht das Argument der eventuellen Beeinflussung von Kindern im
zarten Grundschulalter fehl, denn vor diesen besteht keine Kopftuchpflicht
im Islam!
Und was die weiterführende Schule anbetrifft, sollte man bedenken,
dass die Lehrerin, wollte sie nach islamischen Geboten handeln, sich
nur vor Jungen verschleiern muss, die bereits in der Pubertät sind.
Da man nun davon ausgehen kann, dass die Pubertät bei Jungen mit
ca. 14 Jahren beginnt, wäre auch ein zweites Problem gelöst,
denn mit der Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt nach deutschem
Recht die Religionsmündigkeit der Kinder, d.h. ab dem Alter erlischt
das religiöse Erziehungsrecht der Eltern!
Eine vollkommene Neutralität ist utopisch und würde das Ablegen
der Persönlichkeit bedeuten
Zu diskutieren wäre also nur noch die Neutralitätspflicht
des Staates und die negative Glaubensfreiheit der Schüler. Die
Beeinträchtigung dieser beiden Verfassungsgüter durch die
Ausübung der Glaubensfreiheit der Lehrerin hängt meines Erachtens
davon ab, ob das Auftreten der Lehrerin mit Kopftuch überhaupt
eine konkrete Gefahr der Beeinflussung der Schüler darstellt. Denn
die Lehrerin tritt als Rechtssubjekt dem Staat gegenüber und das
vorbehaltlose Grundrecht der Glaubensfreiheit sollte selbst bei Beamten
nur in Fällen deutlich nachweisbarer Gefährdung anderer Rechtsgüter
von Verfassungsrang eingeschränkt werden. Indessen ist das Neutralitätsgebot
des Staates nicht gleich dadurch tangiert, dass ein Repräsentant
des Staates von seinem Recht auf Glaubensfreiheit Gebrauch macht. Denn,
wie auch das Gericht zu Recht ausführte, macht sich der Staat nicht
jede Handlung seiner Beamten zwangsläufig zu seiner eigenen. Genauso
wenig wie ein christlicher Lehrer durch seine persönliche Überzeugung
den Staat christlich macht, suggeriert oder fördert der Staat durch
einen muslimischen Lehrer gleich den islamischen Glauben. Es kann und
darf keinen Unterschied ausmachen, ob sich ein Beamter durch Worte oder
durch sein äußeres Erscheinungsbild zu einem bestimmten Glauben
bekennt. Der Staat muss von der Tatsache Kenntnis nehmen, dass ein jeder
Mensch mit Geist und Verstand die eine oder andere Ideologie vertritt,
welche nicht allein aufgrund seiner Repräsentantenstellung auf
den Staat - als einem unpersönlichen, abstrakten Gebilde - übertragen
wird. Da jedoch eine Ideologie bzw. ein Glaube zumeist Teil der Persönlichkeit
wird, ist es utopisch, von einem Menschen zu fordern, während seiner
Funktion als Staatsbeamter einen Teil seiner Persönlichkeit abzulegen.
Trennung von Staat und Kirche bedeutet nicht nur, dass sich die Religion
nicht in Angelegenheiten des Staates einmischt, sondern auch und v.a.,
dass der Staat sich nicht in die Religion einmischen darf! Das individuelle
Recht auf Glaubensfreiheit muss daher grundsätzlich Vorrang haben.
Keine erkennbare Beeinflussung durch Sachverständige
nachgewiesen
Etwas anderes wäre dann anzunehmen, wenn durch die Religionsausübung
Grundrechte anderer, hier also die negative Glaubensfreiheit der Schüler,
beeinträchtigt würden. Dabei ist zu bedenken, dass laut den
in diesem Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen keine erkennbare
Beeinflussung der Schüler allein durch das Auftreten der Lehrerin
mit Kopftuch nachgewiesen ist! Und da es, wie bereits erwähnt,
um das schrankenlos gewährte Grundrecht der Religionsfreiheit geht,
kann dessen Ausübung auf keinen Fall aufgrund abstrakter, laut
Sachverständigen, fern liegender Gefahr der Beeinträchtigung
der Grundrechte anderer eingeschränkt werden! Ausschlaggebend ist
meines Erachtens indessen die Tatsache, dass lediglich eine eventuelle
Beeinflussung von Kindern im Pubertätsalter in Rede steht, da nur
vor diesen das Pardahgebot gilt. Diese wäre aber wohl deutlich
zu verneinen. Denn gerade ab diesem Alter sind Kinder, wenn überhaupt,
dann von irgendwelchen Popstars eher beeinflussbar als von Lehrern!
Rechtsgüter vom Verfassungsrang höher gestellt
Zudem werden einige weitere potenzielle Gefahren durch das Kopftuch
in der Schule aufgezählt. Wichtig ist aber zu wissen, dass eventuelle
Gefahren von Rechtsgütern, die nicht von Verfassungsrang sind,
hinter der Religionsfreiheit des einzelnen zurücktreten müssen.
Dazu zählt z.B. auch der Schulfrieden, der dadurch angeblich gestört
werden könnte. Für diesen hat der Schulträger zu sorgen,
z.B. indem Vorsorge getroffen wird, dass den Schülern Toleranz
gegenüber Andersdenkenden gelehrt wird. Diese könnte z.B.
dadurch gefördert werden, dass Schüler von Lehrern anderer
Konfessionen unterrichtet werden!
Religiöse Vielfalt - Eine Chance
Ich spreche dabei aus Erfahrung, die ich nicht missen möchte, und
bin daher überzeugt, dass den Schülern durch das Verbot religiöser
Bekennung durch Lehrer viele bereichernde Erfahrungen vorenthalten werden!
Ich wurde von der 5. bis zur 10. Klasse u.a. von Nonnen unterrichtet,
bin mit den Mitschülern in die Kirche gegangen, war im Religionsunterricht
zugegen, kann heute das Vaterunser genauso schnell aufsagen, wie die
Sura Fatiha, da das Gebet jeden Morgen vor dem Unterricht von meinen
Mitschülern gesprochen wurde. Und dennoch bin ich trotz all dieser
intensiven christlichen Einflussnahme nicht Christin geworden, ganz
im Gegenteil! Ich konnte sehr viele Vorurteile und Missverständnisse
ausräumen. Ich habe die Möglichkeit gehabt, die Dinge aus
mehreren Perspektiven zu betrachten; zu erkennen, dass Nonnen auch Menschen
wie du und ich sind.
Noch wichtiger als meine Erfahrung mit Ordensschwestern wäre indessen
bei zunehmender religiöser Vielfalt hierzulande das Verständnis
für Muslime und andere Glaubensrichtungen, die den Schülern
frühzeitig und am besten durch direkte Konfrontation mit Andersgläubigen
gelehrt wird - eine Chance, die hier eindeutig versäumt wird!
Zwiespältige Prinzipientreue
Stattdessen wird eine Lehrerin angehalten, in der Schule ihre religiöse
Überzeugung über Bord zu werfen, indem sie ihr Kopftuch vor
den Toren der Schule abnimmt und nach dem Verlassen der Schule wieder
aufsetzt! Erstens sei darauf hingewiesen, dass die Religionsfreiheit
auch beinhaltet, dass niemand zu einer Handlung gezwungen wird, welche
der Betroffene mit innerer Gewissensnot ausführen müsste.
Zweitens gehört es nicht zuletzt zum Lehrauftrag der Schule, den
Schülern die Einhaltung gewisser Grundprinzipien zu lehren, wobei
die Lehrer als Vorbild dienen sollen. Wie aber können diese Prinzipientreue
lehren, wenn die Schüler sehen, dass sich die Lehrer selbst nicht
an selbstauferlegte Prinzipien halten und innerhalb der Schulwände
anders auftreten als außerhalb?! Ganz abgesehen davon geht die
erwähnte Gefahr der Beeinflussung durch Lehrer ohnehin von einem
völlig überholten Bild der Lehrkräfte als Vorbilder für
die Schüler aus! Und das in einer Zeit, wo sich die Kinder von
jedem Popstar mehr beeinflussen lassen als von Lehrern! Wo es ohnehin
als Mode gilt, alles anders zu machen als die Lehrer, nicht nur im Hinblick
auf die Kleidung!
Islam und Kopftuch - sehr wohl mit demokratischer Rechtstaatlichkeit
zu vereinbaren
Teilweise wird absurderweise behauptet, eine Lehrerin mit Kopftuch bekenne
sich allein durch das Tragen eines Kopftuches nicht zur demokratisch-rechtsstaatlichen
Grundordnung der BRD. Dies entbehrt schon allein deshalb jeder Logik,
weil es meines Wissens nach in der deutschen Verfassung keine Grundwerte
gibt, die der Islam nicht ebenfalls anerkennen und sogar selber lehren
würde! Bedenken könnte es vielleicht im Falle der Trennung
von Staat und Kirche und der gesellschaftlichen Stellung der Frau geben.
Aber auch diese sind nicht berechtigt. Im ersteren Fall ist zu beachten,
dass der Islam absolute Loyalität gegenüber dem Staat vorschreibt,
ganz gleich ob islamischer oder nicht-islamischer Staat! Eine Ausnahme
gilt nur in Fällen, wo von Muslimen etwas verlangt wird, was gegen
elementare islamische Gebote verstoßen würde. Dazu würde
z.B. auch das Pardahgebot zählen. Da nach deutscher Verfassung
Staat und Kirche getrennt sind, ist das von Muslimen bedingungslos zu
akzeptieren. In Staaten mit überwiegender muslimischer Bevölkerung
darf es - muss aber nicht - einen islamisch ausgerichteten Staat geben.
Nur hat dieser zu beachten, dass die islamischen Gebote wegen der im
Qur-ân verankerten Glaubensfreiheit nur und ausschließlich
für Muslime gelten! Keineswegs dürfen Nichtmuslimen islamische
Regeln und Gebote aufgezwungen werden!
Und was die Stellung der Frau anbetrifft, so ist dies wohl ein Kapitel
für sich. Es wurde behauptet, das Kopftuch sei schlichtweg ein
Symbol der Unterdrückung der Frau, so dass durch eine Lehrerin
mit Kopftuch den Schülern Werte vermittelt würden, die der
deutschen Grundordnung zuwiderlaufen. Tatsache ist jedenfalls, dass
die Frau im Islam eine weitaus höhere Stellung hat, als ihr das
deutsche Recht zuspricht (z.B. Sure 33, Vers 36)!
Keine Religionsfreiheit mehr: Interpretation des Kopftuches
durch den Staat
Nicht zuletzt dürfte es eine Muslima, die trotz Kopftuch die höchste
akademische Bildung erlangt hat und nun durch die Ausübung ihres
Berufes ihr eigenes Geld verdient, recht schwer haben, die Rolle einer
Unterdrückten zu vermitteln! Sie zeigt vielmehr durch ihr eigenes
Beispiel, dass das islamische Pardahgebot Frauen keineswegs einschränkt!
Abgesehen davon ist die Würde der Frau erst dadurch gewahrt, dass
sie über ihr eigenes Frauenbild selbst entscheiden kann. Der Staat
kann nicht von sich aus Interpretationen des Kopftuches vornehmen, die
sich gar nicht mit den Vorstellungen der Kopftuchträgerinnen decken!
Gerade das macht die Religionsfreiheit aus, nämlich dass jeder
eine Weltanschauung haben kann, wie es ihm beliebt. Selbst wenn Frauen
ihre Rolle dem Mann untergeordnet sehen würden (was im Islam nicht
der Fall ist), ist das ihre freie Entscheidung, die ihnen keiner nehmen
kann! Das beinhaltet die Würde des Menschen!! Das Bild eines zweitrangigen
Frauengeschlechts steht jedenfalls nicht in Verbindung mit dem Kopftuch
oder gar mit dem Islam!
Das Paradoxe der Frauenrechtler
Zudem kann es nicht sein, dass Frauenrechtler im Namen der Rechte der
Frau einer Frau das Recht absprechen, eine eigene Meinung und ein eigenes
Frauenbild zu haben! Dadurch wird die Frau im Namen der Diskriminierung
diskriminiert!!
Ergo, eine Muslima, ob mit oder ohne Kopftuch, hat allein schon aufgrund
der eindeutigen islamischen Lehre die demokratisch-rechtsstaatliche
Grundordnung der BRD zu beachten, welche sich - entgegen einiger Islamgegner
- ohnehin kaum von den islamischen Grundwerten unterscheidet.
Es bleibt zu hoffen, dass die Auseinandersetzung mit dem Islam und speziell
mit dem Kopftuch künftig weniger emotional und mehr verstandesgeleitet
erfolgt, und dass die Eignung als Beamtin nicht an einem Stück
Stoff auf dem Kopf der Antragstellerin gemessen wird.
Dies ist ein Feedback-Kommentar seitens eines Online
Besuchers.